VLB

Verkaufs- und Lieferungsbedingungen (VLB)

Papierverarbeitung Hanns Julius Lichtenberger GmbH

Stand: Januar 2024

1. Allgemeines

1.1 Die nachfolgenden VLB sind Gegenstand des zwischen Besteller und Lieferer abgeschlossenen Vertrages. Die VLB gelten ausschließlich im Verkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, nicht jedoch gegenüber Verbrauchern. Allen Vereinbarungen, Angeboten und Auftragsbestätigungen liegen ausschließlich die VLB des Lieferers zugrunde. Hiervon abweichende Bedingungen des Bestellers werden auch bei Annahme oder Ausführung des Auftrages durch den Lieferer nur dann Vertragsgegenstand, wenn sie der Lieferer ausdrücklich schriftlich anerkannt hat.

1.2 Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.

1.3 Der Lieferer erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen der Vertragserfüllung, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist. Diese werden im Einklang mit dem in Deutschland geltenden Datenschutzrecht so lange gespeichert, wie dies für die Geschäftsbeziehung oder die Vertragsabwicklung erforderlich ist.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1 Die Angebote des Lieferers verstehen sich freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch Übermittlung unserer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der Ware zustande.

2.2 Hinsichtlich der Unterlagen, die der Besteller dem Lieferer zur Verfügung stellt, trägt der Besteller die volle Verantwortung dafür, dass keine fremden Schutzrechte verletzt werden.

3. Umfang der Lieferung

Für den Umfang der Lieferung und Leistungen sind die schriftlichen Vereinbarungen maßgebend. Liegen solche nicht vor, so ist entweder die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers oder, falls eine solche nicht erfolgt ist, der schriftliche Auftrag des Bestellers maßgebend.

4. Lieferfrist

4.1 Die Frist für Lieferungen und Leistungen (Lieferfrist) beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Teile über alle Bedingungen des Vertrages einig sind und bezieht sich auf den Versand bzw. die Bereitstellung zum Versand im Betrieb des Lieferers. Ihre Einhaltung setzt die rechtzeitige Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere der Zahlungsbedingungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Frist angemessen. Die Einrede des nichterfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.

4.2 Eine angemessene Fristverlängerung tritt auch ein, wenn die Nichteinhaltung der Frist nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, pandemische oder epidemische Ereignisse, Streik, Aussperrung oder den Eintritt anderer unvorhergesehener Hindernisse, die von dem Lieferer nicht zu vertreten sind, zurückzuführen ist, und zwar auch dann, wenn sie während eines Lieferverzuges eintreten. Das gleiche gilt bei nachträglicher Änderung der Bestellung. Dauert die Verzögerung länger an als 6 Wochen, so sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

4.3 Eine angemessene Lieferfristverlängerung tritt auch bei einem bei Vertragsschluss nicht absehbaren Rohstoffmangel oder nicht absehbaren Lieferstörungen unserer Lieferanten für Energie, Betriebsmittel und Wasser ein. Kann der Lieferer auch nach angemessener Lieferfristverlängerung nicht liefern, so ist jede Partei zum Rücktritt berechtigt; Schadensersatzansprüche des Bestellers sind in diesem Fall ausgeschlossen.

4.4 Gerät der Lieferer durch eigenes Verschulden in Verzug, so kann der Besteller, sofern er nachweist, dass ihm aus der Verspätung Schaden erwachsen ist, eine Entschädigung von höchstens 0,5 % vom Werte der rückständigen Lieferung für jede vollendete Woche des Verzuges, höchstens aber insgesamt 5 % des rückständigen Lieferwertes verlangen.

4.5 Anderweitige bzw. weitergehende Entschädigungsansprüche des Bestellers sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Nachfrist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für einen Verzugsschaden, der auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Lieferers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seines leitenden Personals beruht. In diesem Fall wird die Haftung aber auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden beschränkt.

4.6 Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Lieferer gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt; es bezieht sich grundsätzlich auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Nur wenn der Besteller nachweist, dass die bereits erbrachten Teilleistungen für ihn ohne Interesse sind, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrage berechtigt.

4.7 Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Bestellers, so hat der Besteller ab Anzeige der Versandbereitschaft durch den Lieferer Lagergeld zu zahlen. Dies beträgt 10,90 € pro angefangenen Monat und je Stellplatz. Dem Besteller steht der Nachweis offen, dass keine Lagerkosten oder geringere Lagerkosten anfallen.

5. Gefahrenübergang

5.1 Die Gefahr geht mit Absendung ab Werk des Lieferers auf den Besteller über. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Besteller über. [FW1] Versicherungen gegen Transport-, Bruch-, Feuer- und Wasserschäden erfolgen nur auf schriftliche Anordnung und auf Kosten des Bestellers.

6. Versand

6.1 Transportweg und -art werden vom Lieferer bestimmt, wenn vom Besteller nichts anderes schriftlich vorgeschrieben ist.

7. Verzug des Bestellers

7.1 Versandbereit gemeldete Lieferungen müssen bei Erreichen des vereinbarten Liefertermins, unverzüglich vom Besteller abgenommen werden. Andernfalls ist der Lieferer berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers einzulagern.

7.2 Nimmt der Besteller die Lieferung trotz Anzeige der Versandbereitschaft nicht vereinbarungsgemäß ab, so kann der Lieferer eine angemessene Nachfrist setzen. Der Besteller hat dem Lieferer den hierdurch entstandenen Mehraufwand zu ersetzen, insbesondere die Kosten der Aufbewahrung. Die Lagerkosten für die Aufbewahrung betragen derzeit 10,90 € pro angefangenen Monat und Stellplatz. Dem Besteller steht der Nachweis offen, dass keine Kosten entstanden sind oder in geringerer Höhe. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder innerhalb der Nachfrist zur Abnahme oder vereinbarungsgemäßer Zahlung des Preises nicht im Stande ist. Bei Vorratsbestellungen bzw. Waren auf Abruf hat der Besteller seiner Abnahmeverpflichtung gemäß §433.Abs.2 BGB spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Vertragsschluss nachzukommen. Mit Ablauf dieser Frist gerät der Besteller in Schuldnerverzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

7.3 Verlangt der Lieferer Schadensersatz wegen des Verzuges, so beträgt dieser 15 % des für die nicht abgenommene Lieferung vereinbarten Nettopreises zzgl. der im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches gültigen Mehrwertsteuer. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Lieferers, gegen Nachweis einen höheren Schaden geltend zu machen. Weist der Besteller dem Lieferer nach, dass diesem in Folge des Verzuges ein Schaden nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist, entfällt die Verpflichtung bzw. beschränkt sich diese auf den tatsächlich eingetretenen Schaden. Die weitergehenden Ansprüche des Lieferers bleiben hiervon unberührt.

8. Gewährleistung, Haftung

8.1 Warenmängel müssen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von einer Woche nach Abnahme der Lieferung, verborgene Mängel unverzüglich nach Feststellung gegenüber dem Lieferer schriftlich geltend gemacht werden. Dies gilt ebenfalls für Fehlmengen. Das Rügerecht für versteckte Mängel erlischt 2 Monate nach Eintreffen der Ware. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung führen, es sei denn, dass es für den Besteller unzumutbar ist, den mangelfreien Teil der Lieferung zu akzeptieren.

8.2 Dem Lieferer ist durch den Besteller die Überprüfungsmöglichkeit der reklamierten Lieferung einzuräumen. Mit der Anzeige über die Beanstandung sind Nachweise (z.B. Muster, Fotos) der beanstandeten Ware zu übermitteln.

8.3 Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach Gefahrübergang durch Feuchtigkeit, sonstige Witterungs- und Temperatureinflüsse oder falsche Behandlung entstehen. Geringfügige Farb-, Muster-, Form- und Maßabweichungen stellen keine Mängel dar.

8.4 Über die vorstehenden Gewährleistungsansprüche hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer für jede Fahrlässigkeit, jedoch lediglich bis zur Höhe des typischerweise eintretenden, vorhersehbaren Schadens. Der Haftungsausschluss gilt auch, soweit der Besteller anstelle des Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

8.5 Beschränkungen und Ausschlüsse der Gewährleistung gelten auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen des Lieferers.

8.6 Besteller und Lieferer sind sich einig, dass der Besteller auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bis zum Betrag von 40,00 € verzichtet, soweit diese aus und im Zusammenhang mit der Vereinbarung stehen. Dies gilt je Vertragsverletzung und oder Schadensereignis, sodass mehrere Kleinschäden nicht auf einen Betrag über 40,00 € zusammengefasst werden können, um die Regelung dieser Bestimmung zu umgehen.

8.7 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse lassen die Haftung wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unberührt. Ebenso unberührt bleibt die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.8 Die Anspruchs- und Haftungsbeschränkungen und –ausschlüsse der vorgenannten Ziffern lassen Ansprüche des Bestellers aus § 439 Abs. 2 u. 3, 635 Abs. 2 BGB (insbesondere Ersatz von Einbau- und Ausbaukosten) und Rückgriffsansprüche des Bestellers als Verkäufer aus § 445a BGB unberührt.

8.9 Dem Besteller steht ein Zurückbehaltungsrecht aufgrund von Mängeln der Lieferung nur zu, soweit die von ihm erhobenen Gewährleistungsansprüche unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind. In diesem Fall müssen die zurückbehaltenen Zahlungen in einem angemessenen Verhältnis zu den evtl. Kosten einer Mängelbeseitigung stehen. Zur Mängelprüfung und ggf. -beseitigung hat der Besteller dem Lieferer angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren, anderenfalls wird der Lieferer von der Mängelhaftung frei.

9. Preise und Zahlungsbedingungen

9.1 Preise gelten stets, soweit diese nicht mit Transport vereinbart sind, ab Werk ausschließlich Verpackung. Ist ein Preis nicht ausdrücklich vereinbart, erfolgt die Berechnung zu den am Tage der Lieferung geltenden Preisen des Lieferers.

9.2 Bei einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten nach Vertragsschluss behält sich der Lieferer für noch nicht gelieferte Ware eine Erhöhung des vereinbarten Preises vor, wenn Umstände eintreten, die die Herstellung und/oder den Einkauf der betreffenden Waren gegenüber dem Zeitpunkt der Preisvereinbarung verteuern. Zu einer Erhöhung des vereinbarten Preises ist der Lieferer ferner berechtigt, wenn aus einem der unter Ziffer 4.1 bis 4.3 genannten Gründe sich die Lieferfrist auf über 4 Monate verlängert oder das Material oder die Ausführung Änderungen erfahren, weil die vom Besteller zur Verfügung gestellten Unterlagen und/oder erteilten Weisungen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren oder dem Lieferer die Angaben, die er für die Ausführung der Bestellung benötigt, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert.

9.3 Unsere Zahlungsbedingungen lauten: bis 30 Tage netto nach Rechnungsdatum ohne Abzug. Andere Zahlungsmittel als Überweisungen werden nur nach vorhergehender besonderer Vereinbarung und unter Vorbehalt angenommen.

9.4 Die Aufrechnung mit oder ein Zurückbehaltungsrecht aus Gegenansprüchen des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit die Gegenansprüche des Bestellers nicht unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers aus Forderungen aus anderen Verhältnissen ist ausgeschlossen.

9.5 Im Falle der Versandverzögerung auf Wunsch des Bestellers (4.7) oder des Verzugs (7.) wird der volle Rechnungsbetrag 14 Tage nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch den Lieferer zur Zahlung fällig.

9.6 Werden die vereinbarten Zahlungsbedingungen vom Besteller nicht eingehalten, ist der Lieferer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen Sicherheitsleistung auszuführen oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Dies gilt auch bei Zahlungseinstellung, bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Moratoriums über das Vermögen des Bestellers, ferner bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Lage. In diesen Fällen und wenn ein vom Besteller zahlungshalber dem Lieferer übergebener Scheck zu Protest geht, werden alle noch offen stehenden Forderungen des Lieferers gegenüber dem Besteller sofort fällig.

9.7 Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist der Lieferer berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt hiervon unberührt, ebenso der Nachweis des Bestellers, dass nur ein geringerer Verzugsschaden entstanden ist.

9.8 Rechnungen für Klischees, Werkzeuge und sonstige Hilfsmittel sind sofort nach Erhalt fällig und ohne Abzug zu bezahlen

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Der Lieferer behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. Im Verkehr mit Kaufleuten gilt zusätzlich:

10.2 Der Lieferer behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der bestehenden Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor; bei Bestehen eines Kontokorrentverhältnisses bezieht sich der Vorbehalt auf den jeweils anerkannten Saldo. In der Zurücknahme der Kaufsache durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dieser ist ausdrücklich schriftlich erklärt. Der Lieferer ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzgl. angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

10.3 Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand, an dem er sich das Eigentum vorbehalten hat, auf Kosten des Bestellers gegen Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst eine Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. Der Besteller tritt schon jetzt die ihm bei Eintritt eines Schadensfalles gegen seine Versicherung zustehenden Ansprüche, soweit diese sich auf die Vorbehaltsware beziehen, in Höhe des gesamten auf die beschädigte oder zerstörte Ware des Lieferers entfallenden Entschädigungsbetrages des Versicherers an den Lieferer ab.

10.4 Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Lieferer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschl. MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Lieferer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann der Lieferer verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Im Verkehr mit Kaufleuten gilt, dass die von dem Besteller an den Lieferer im Voraus abgetretene Forderung sich auch auf den anerkannten Saldo sowie im Falle der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen „kausalen“ Saldo bezieht.

10.5 Wird die Kaufsache mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten oder mit verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung oder Verarbeitung. Das Wertverhältnis bestimmt sich nach dem Netto-Fakturenwert der Waren. Unser Miteigentumsanteil an der neuen Sache gilt nunmehr als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Für den Fall der Weiterveräußerung gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß Ziffer 10.3 nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware.

10.6 Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen. Der Besteller trägt die Kosten einer etwaigen Intervention des Lieferers, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert, der dem Lieferer zustehenden Sicherheiten, die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Lieferer. Die Kosten der Freigabe trägt der Besteller.

11. Werkzeuge, Klischees und sonstige Hilfsmittel

11.1 Werkzeuge, Klischees und sonstige zur Herstellung bestellter Ware verwendete Hilfsmittel stehen im Eigentum des Lieferers. Die Kosten für die Herstellung solcher Werkzeuge, Klischees und sonstigen verwendeten Hilfsmitteln gehen zulasten des Bestellers.

11.2 Der Lieferer ist nicht zur Herausgabe an den Besteller oder zur Aufbewahrung nach Beendigung des jeweiligen Auftrags verpflichtet. Spätestens 3 Jahre nach Beendigung des jeweiligen Auftrags kann der Lieferer alle Werkzeuge, Klischees und sonstigen Hilfsmittel aus Lagerhaltungsgründen ohne weitere Ankündigung entsorgen.

11.3 Erfolgen Bestellungen nach Vorgaben des Bestellers, so stellt der Besteller den Lieferer von sämtlichen Ansprüchen Dritter insbesondere wegen eventueller Verletzung von Urheberrecht oder sonstigen Schutzrechten Dritter frei. Soweit dem Besteller fremde Schutz- und Urheberrechte bekannt sind, weist er den Lieferer darauf hin.

12. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

12.1 Wird die dem Lieferer obliegende Leistung aufgrund eigenen Verschuldens unmöglich, so ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz bis zu höchstens 5 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung zu verlangen, welcher unmöglich wurde, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.

12.2 Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

12.3 Bei Lieferungen aus Abruf oder Versandverzögerungen auf Wunsch des Bestellers, die einen Zeitraum von vier Monaten überschreiten, ist der Lieferer berechtigt, im Falle der Kostensteigerung, insbesondere bei der Beschaffung von Rohstoffen, Energie und Personal, eine Vertragsanpassung zu verlangen. In den Fällen der Ziffern 4.2 und 4.3 sowie erheblicher Preisveränderungen in Folge nachweisbarer Rohstoffknappheit, welche die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung oder Leistung erheblich verändern oder erheblich nachteilige Auswirkungen für den Betrieb des Lieferers haben, ist der Lieferer ebenfalls berechtigt, eine Vertragsanpassung zu verlangen. Kommt eine Vertragsanpassung nicht zustande, so ist jede Partei zum Rücktritt berechtigt; etwaige Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, maßgebendes Recht

13.1 Erfüllungsort für Lieferung, Leistung und Zahlung ist Mannheim.

13.2 Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten Mannheim. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

13.3 Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG). Die deutsche Textfassung der Vereinbarungen ist maßgeblich.

14. Berechnungsarten

14.1 Wellpappenerzeugnisse werden nach Stückzahl verkauft und berechnet.

14.2 Bei allen Wellpappebehältern gilt, wenn nicht etwas anderes vereinbart wird, das Innenmaß (Länge x Breite x Höhe). Das Innenmaß wird in mm festgelegt.

14.3 Bei Formatbestellungen wird immer die Wellenrichtung zuerst genannt.

15. Maß-, Gewichts- und Qualitätsabweichungen

15.1 Geringfügige Abweichungen in den Abmessungen und Toleranzen (insbesondere die in der DIN 55429 Teil 2 und in der aktuellen Fassung des Prüfkatalogs vom VERBAND der WELLPAPPEN-INDUSTRIE E.V. festgelegten Werte), die durch die Eigenart der Wellpappe und deren Verarbeitung eintreten, können nicht zum Anlass einer Beanstandung gemacht werden.

15.2 Geringe Abweichungen in Farbe, Beschaffenheit, Klebung, Heftung und Druck sowie branchenübliche Gewichtsunterschiede bis zu 5 % nach oben und unten stellen keinen Mangel dar.

15.3 Muster sind von Hand gefertigt: für unbedeutende Abweichungen gegenüber der maschinell angefertigten Lieferung haftet der Lieferer nicht. Änderungen müssen vom Besteller bei der Freigabe deutlich kenntlich gemacht werden.

16. Mengenabweichungen

16.1 Der Lieferer behält sich nachstehende Mehr- oder Minderlieferungen vor, die auch für Ersatzlieferungen gelten, bis zu 500 St. 25 % bis zu 3000 St. 20 % über 3000 St. 10 %. Bei Teillieferungen kann der Lieferer den Spielraum nach seinem Ermessen auf die einzelnen Lieferungen verteilen. Für geringfügige Zählfehler oder Auslesemängel haftet der Lieferer nicht.

17. Besondere Bedingungen für veredelte Wellpappe

17.1 Der Besteller hat vor Auftragserteilung zu prüfen, ob sich veredelte Wellpappe für den vorgesehenen Verwendungszweck eignet und für vorhandene Siegel- und Schweißeinrichtungen verwendbar ist. Der Lieferer übernimmt keine Gewähr dafür, dass veredelte Wellpappe sich mit bestimmten Füllgütern verträgt oder für Abfüllmethoden, Verarbeitungen oder Drucke bestimmter Art eignet.

18. Paletten

18.1 Der Lieferer liefert in der Regel palettierte Ware. Die Paletten sind dem Lieferer unmittelbar zurückzugeben oder gleichwertige Austauschpaletten zu übergeben, nicht getauschte Paletten werden berechnet, und zwar, soweit der Wert der Paletten nicht ermittelt werden kann, nach deren Wiederbeschaffungspreis.